§ 1 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:

a)

unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann;

b)

unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie Einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;

c)

unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;

d)

unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;

e)

die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;

f)

die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000§ 1 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:

a)

unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann;

b)

unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie Einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;

c)

unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;

d)

unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;

e)

die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;

f)

die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000§ 1 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

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