§ 4 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachliche Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung§ 4 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die Regierungsmitglieder sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.

(3) Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachliche Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung§ 4 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die Regierungsmitglieder sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.

(3) Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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