§ 10 K-AG Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie

a)

erkennen, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder

b)

vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.

Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat den Betrieb

a)

einer nicht vorschriftsmäßig geprüften überwachungsbedürftigen Hebeanlage,

b)

einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, oder

c)

eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn diese nicht der für sie vorgesehenen sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen wurden oder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,

mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen gemäß § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der überwachungsbedürftigen Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

(3) Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie

a)

erkennen, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder

b)

vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.

Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat den Betrieb

a)

einer nicht vorschriftsmäßig geprüften überwachungsbedürftigen Hebeanlage,

b)

einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, oder

c)

eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn diese nicht der für sie vorgesehenen sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen wurden oder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,

mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen gemäß § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der überwachungsbedürftigen Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

(3) Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten