§ 9 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Abteilungsvorstand hat einen Bediensteten des Fachbereiches mit der Leitung desselben zu beauftragen§ 9 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Der Abteilungsvorstand hat einen Bediensteten des Fachbereiches mit der Leitung desselben zu beauftragen§ 9 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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