§ 10 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen§ 10 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.

(3) Der Landesamtsdirektor kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm dies insbesondere

a)

aus den Gründen des § 5 Abs. 2,

b)

zur Wahrung der Einheitlichkeit der Landesverwaltung,

c)

zur Wahrung der Rechte des Landes oder

d)

in Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften

geboten

erscheint.

(4) Der Abteilungsvorstand kann die seiner Abteilung zugewiesenen Amtsstellenleiter, Fachbereichsleiter und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.

(5) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen§ 10 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.

(3) Der Landesamtsdirektor kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm dies insbesondere

a)

aus den Gründen des § 5 Abs. 2,

b)

zur Wahrung der Einheitlichkeit der Landesverwaltung,

c)

zur Wahrung der Rechte des Landes oder

d)

in Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften

geboten

erscheint.

(4) Der Abteilungsvorstand kann die seiner Abteilung zugewiesenen Amtsstellenleiter, Fachbereichsleiter und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.

(5) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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