§ 16 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an das ihnen unmittelbar vorgesetzte Organ zu richten und Weisungen an das ihnen unmittelbar nachgeordnete Organ zu erteilen§ 16 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können

a)

Vorgesetzte Auskünfte von allen nachgeordneten Organen einholen;

b)

die Abteilungsvorstände und die diesen vorgesetzten Organe miteinander unmittelbar dienstlich verkehren;

c)

Vorbringen an andere als unmittelbar vorgesetzte Organe gerichtet und Weisungen an andere als unmittelbar nachgeordnete Organe erteilt werden, wenn diese innert nützlicher Frist nicht zu erreichen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an das ihnen unmittelbar vorgesetzte Organ zu richten und Weisungen an das ihnen unmittelbar nachgeordnete Organ zu erteilen§ 16 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können

a)

Vorgesetzte Auskünfte von allen nachgeordneten Organen einholen;

b)

die Abteilungsvorstände und die diesen vorgesetzten Organe miteinander unmittelbar dienstlich verkehren;

c)

Vorbringen an andere als unmittelbar vorgesetzte Organe gerichtet und Weisungen an andere als unmittelbar nachgeordnete Organe erteilt werden, wenn diese innert nützlicher Frist nicht zu erreichen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten