§ 3 K-GFPO Verpflichtung zur Meldung

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

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