§ 23 K-GFPO

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die ReinigungKehrung von Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanälezugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 Anderesanderes bestimmt istwird – zu erfolgen:

a)

viermal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b)

zweimal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind,

1.

die mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2.

die mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet,

betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

a)

viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b)

dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

c)

einmalzweimal jährlich, wenn ausschließlich GasfeuerungsanlagenFeuerstätten angeschlossen sind., die

1.

vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2.

mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder

3.

die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung

betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,

d)

einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die

1.

mit Gas oder

2.

mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl

betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.

(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der ReinigungenKehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der ReinigungenKehrungen nach diesem Brennstoff.

(3) Benützte besteigbare Abgasanlagen, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm², einschließlich der dazu gehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.

(4) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.

(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und bbis c und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von ReinigungenKehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur ReinigungKehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.

(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 lit. a und bbis c und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von ReinigungenKehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur ReinigungKehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.

(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 bis 3und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer ReinigungKehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des EinzelfallesEinzelfalls nicht ausreichend ist.

(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanälefest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benütztbenutzt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle nurWerden solche Feuerstätten angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten ZeitraumesZeitraums keine ReinigungKehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die ReinigungenKehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.

(9) Abs. 8 gilt nicht für GasfeuerungsanlagenAbgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.

(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der ReinigungsarbeitenKehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.07.2019

(1) Die ReinigungKehrung von Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanälezugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 Anderesanderes bestimmt istwird – zu erfolgen:

a)

viermal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b)

zweimal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind,

1.

die mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2.

die mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet,

betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

a)

viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b)

dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

c)

einmalzweimal jährlich, wenn ausschließlich GasfeuerungsanlagenFeuerstätten angeschlossen sind., die

1.

vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2.

mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder

3.

die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung

betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,

d)

einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die

1.

mit Gas oder

2.

mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl

betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.

(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der ReinigungenKehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der ReinigungenKehrungen nach diesem Brennstoff.

(3) Benützte besteigbare Abgasanlagen, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm², einschließlich der dazu gehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.

(4) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.

(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und bbis c und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von ReinigungenKehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur ReinigungKehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.

(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 lit. a und bbis c und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von ReinigungenKehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur ReinigungKehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.

(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der ReinigungenKehrungen nach Abs. 1 bis 3und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer ReinigungKehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der ReinigungenKehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des EinzelfallesEinzelfalls nicht ausreichend ist.

(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanälefest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benütztbenutzt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle nurWerden solche Feuerstätten angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten ZeitraumesZeitraums keine ReinigungKehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die ReinigungenKehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.

(9) Abs. 8 gilt nicht für GasfeuerungsanlagenAbgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.

(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der ReinigungsarbeitenKehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten