§ 30 K-GFPO Allgemeine Pflichten

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen oderund Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu

verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.

(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen oderund Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu

verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.

(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

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