§ 34 Oö. GDG 2002 § 34

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte (die Beamtin) neben den allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:

1.

die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren in gleichwertiger Verwendung, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags anrechenbar istzur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde;

2.

die erfolgreiche Ablegung der in diesem Landesgesetz und nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Dienstausbildung, wenn keine Nachsicht nach § 80 Abs. 4 erteilt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 2/2011, 87/2016)

(2) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter (bei der Leiterin) des Gemeindeamts der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) über Antrag des Beamten (der Beamtin) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte (die Beamtin) freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(4) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 2) kann die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Bei der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2016

(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte (die Beamtin) neben den allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:

1.

die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren in gleichwertiger Verwendung, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags anrechenbar istzur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde;

2.

die erfolgreiche Ablegung der in diesem Landesgesetz und nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Dienstausbildung, wenn keine Nachsicht nach § 80 Abs. 4 erteilt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 2/2011, 87/2016)

(2) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter (bei der Leiterin) des Gemeindeamts der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) über Antrag des Beamten (der Beamtin) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte (die Beamtin) freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(4) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 2) kann die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Bei der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

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