§ 39 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

§ 39

Ersatz der Ausbildungskosten

(1) Ein(e)Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1.

Einzubeziehen sindDer Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen in jeder Art von Dienstverhältnis zur Gemeinde;, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

2.

Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind zu ersetzen, soweit sie für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des MonatsgehaltsZeiten eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen;Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

3.

derEin Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den Gründen des § 38 Abs. 4 Z. 2 und 5 gekündigt worden ist;

a)

das provisorische Dienstverhältnis aus den im § 38 Abs. 4 Z. 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

b)

der Beamte (die Beamtin) aus den im § 206 Abs. 3 angeführten Gründen ausgetreten ist.

4.

bei der Ermittlung derKeine Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

a)

die Kosten der GrundausbildungDienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1;

b)

die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

c)

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge underwachsen sind;

d)

die durch die Teilnahme andem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung verursachten Reisegebührenzugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

5.

Der Gemeindevorstand kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn der Gemeinde die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z. 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde abweichend von Z. 4 lit. c unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren oder

b)

abweichend von Z. 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z. 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat.

6.

Der Gemeindevorstand kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

7.

Der Beamte (Die Beamtin) ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Die der Gemeinde gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Wird ein(eein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) Vertragsbedienstete(r) derselben Gemeinde pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie Zeiten, die im Beamtendienstverhältnis zugebracht wurden, zu behandeln sind.

a)

Zeiten als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und

b)

sondervertragliche Bestimmungen nach § 27 Abs. 6 als Bedingungen nach Abs. 1 Z. 5 oder Anordnungen nach Abs. 1 Z. 6 gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.08.2008

§ 39

Ersatz der Ausbildungskosten

(1) Ein(e)Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1.

Einzubeziehen sindDer Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen in jeder Art von Dienstverhältnis zur Gemeinde;, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

2.

Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind zu ersetzen, soweit sie für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des MonatsgehaltsZeiten eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen;Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

3.

derEin Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den Gründen des § 38 Abs. 4 Z. 2 und 5 gekündigt worden ist;

a)

das provisorische Dienstverhältnis aus den im § 38 Abs. 4 Z. 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

b)

der Beamte (die Beamtin) aus den im § 206 Abs. 3 angeführten Gründen ausgetreten ist.

4.

bei der Ermittlung derKeine Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

a)

die Kosten der GrundausbildungDienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1;

b)

die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

c)

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge underwachsen sind;

d)

die durch die Teilnahme andem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung verursachten Reisegebührenzugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

5.

Der Gemeindevorstand kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn der Gemeinde die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z. 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde abweichend von Z. 4 lit. c unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren oder

b)

abweichend von Z. 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z. 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat.

6.

Der Gemeindevorstand kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

7.

Der Beamte (Die Beamtin) ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(2) Die der Gemeinde gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Wird ein(eein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) Vertragsbedienstete(r) derselben Gemeinde pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie Zeiten, die im Beamtendienstverhältnis zugebracht wurden, zu behandeln sind.

a)

Zeiten als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und

b)

sondervertragliche Bestimmungen nach § 27 Abs. 6 als Bedingungen nach Abs. 1 Z. 5 oder Anordnungen nach Abs. 1 Z. 6 gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

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