§ 1 K-EV (weggefallen)

Kärntner Ehrenzeichenverordnung - K-EV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.11.2019 bis 31.12.9999
I§ 1 K-EV seit 08.11.2019 weggefallen. Abschnitt

Kärntner Landesorden

§ 1

Kärntner Landesorden in Gold

(1) Der Kärntner Landesorden in Gold gelangt als Ordenskette zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Kärntner Landesordens in Gold zeigt das Kärntner Landeswappen in künstlerischer Prägung. Der Wappenschild ist in Email ausgeführt. Der gekrönte Spangenhelm mit der stilisiert gebandelten Decke und den mit je fünf Stäbchen besteckten zwei Büffelhörnern, von denen je drei Lindenblätter herabhängen, ist vergoldet. Ein unter dem Schildfuß angebrachtes Spruchband trägt die Inschrift "Pro Carinthia".

Stand vor dem 08.11.2019

In Kraft vom 15.12.2001 bis 08.11.2019
I§ 1 K-EV seit 08.11.2019 weggefallen. Abschnitt

Kärntner Landesorden

§ 1

Kärntner Landesorden in Gold

(1) Der Kärntner Landesorden in Gold gelangt als Ordenskette zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Kärntner Landesordens in Gold zeigt das Kärntner Landeswappen in künstlerischer Prägung. Der Wappenschild ist in Email ausgeführt. Der gekrönte Spangenhelm mit der stilisiert gebandelten Decke und den mit je fünf Stäbchen besteckten zwei Büffelhörnern, von denen je drei Lindenblätter herabhängen, ist vergoldet. Ein unter dem Schildfuß angebrachtes Spruchband trägt die Inschrift "Pro Carinthia".

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