§ 6 K-EV (weggefallen)

Kärntner Ehrenzeichenverordnung - K-EV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.11.2019 bis 31.12.9999
III§ 6 K-EV seit 08.11.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 6

Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung

(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung wird an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten gelb-rot-weißen Band, das beiderseits mit einem je 5 mm breiten roten Vorstoß versehen ist, auf der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Ehrenkreuzes ist in Mattsilber ausgeführt und trägt einen erhabenen, glänzenden 1,5 mm breiten Rand. Es hat einen Durchmesser von 3,5 cm, einen Querschnitt von 2 mm bzw. 2,5 mm und zeigt auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten glänzenden Rand.

(3) Frauen tragen das Kleinod des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung an einem maschenartig genähten, gelb-rot-weiß gefaltenen Band, das beiderseits mit einem je 5 mm breiten roten Vorstoß versehen ist.

Stand vor dem 08.11.2019

In Kraft vom 15.12.2001 bis 08.11.2019
III§ 6 K-EV seit 08.11.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 6

Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung

(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung wird an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten gelb-rot-weißen Band, das beiderseits mit einem je 5 mm breiten roten Vorstoß versehen ist, auf der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Ehrenkreuzes ist in Mattsilber ausgeführt und trägt einen erhabenen, glänzenden 1,5 mm breiten Rand. Es hat einen Durchmesser von 3,5 cm, einen Querschnitt von 2 mm bzw. 2,5 mm und zeigt auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten glänzenden Rand.

(3) Frauen tragen das Kleinod des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung an einem maschenartig genähten, gelb-rot-weiß gefaltenen Band, das beiderseits mit einem je 5 mm breiten roten Vorstoß versehen ist.

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