§ 96 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

  1. (1)Absatz einsDen Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
  2. (2)Absatz 2Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.
  4. (4)Absatz 4Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 93 Abs. 1) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des römisch VI. Hauptstückes mit Ausnahme des Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden. Der Paragraph 90, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der Paragraph 92, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 93, Absatz eins,) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 34/2018, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 04.09.2025
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

  1. (1)Absatz einsDen Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
  2. (2)Absatz 2Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.
  4. (4)Absatz 4Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 93 Abs. 1) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des römisch VI. Hauptstückes mit Ausnahme des Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden. Der Paragraph 90, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der Paragraph 92, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 93, Absatz eins,) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 34/2018, 44/2025

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