§ 3 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1990 bis 31.12.9999

(1) Der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zuZu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand ist vorläufig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durchhaben die Gesamtzahl der Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden geteiltnach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und die sich so ergebende Kopfquote mit der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde vervielfacht wird. FürEntbindungsstation sowie die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgegangenen Jahres maßgebendChronischkrankenstation zu ermitteln.

(2) Der aufZum Aufwand für Insassen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden haben die einzelnenGemeinden im Verhältnis der Verpflegstage der ihnen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zurechenbaren Insassen beizutragen.

(3) Zum Aufwand für sonstige Insassen haben die verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zu den nicht durch eigene Einnnahmenim Verhältnis ihrer nach der Verwaltungszählung zum 31.12. des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand ist endgültig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Geschäftsjahr auf die Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Verpflegstage geteilt und die sich so ergebende Kopfquotevergangenen Jahres festgestellten Einwohnerzahlen mit der ZahlMaßgabe beizutragen, daß die Anteile der auf die EinwohnerGemeinden Damüls, Schnepfau, Schröcken und Warth um je einen Prozentpunkt zu verringern sind und der einzelnenAnteil der Gemeinde entfallendenAu um vier Prozentpunkte zu erhöhen ist.

(4) Der Aufwand nach den Abs. 2 und 3 ist nach dem Verhältnis der Verpflegstage vervielfacht wirdvon Insassen mit bzw. Hiebei sind die Beiträge zum Betriebsaufwand für das Krankenhaus und Altersheim getrenntohne gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und de rTagder Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegstag.

(5) Die Verbandsgemeinden haben dem Gemeindeverband auf Verlangen vierteljährlich im vorhinein Vorschüsse in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Beiträge gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1990

Stand vor dem 19.12.1990

In Kraft vom 19.09.1967 bis 19.12.1990

(1) Der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zuZu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand ist vorläufig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durchhaben die Gesamtzahl der Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden geteiltnach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und die sich so ergebende Kopfquote mit der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde vervielfacht wird. FürEntbindungsstation sowie die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgegangenen Jahres maßgebendChronischkrankenstation zu ermitteln.

(2) Der aufZum Aufwand für Insassen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden haben die einzelnenGemeinden im Verhältnis der Verpflegstage der ihnen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zurechenbaren Insassen beizutragen.

(3) Zum Aufwand für sonstige Insassen haben die verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zu den nicht durch eigene Einnnahmenim Verhältnis ihrer nach der Verwaltungszählung zum 31.12. des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand ist endgültig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Geschäftsjahr auf die Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Verpflegstage geteilt und die sich so ergebende Kopfquotevergangenen Jahres festgestellten Einwohnerzahlen mit der ZahlMaßgabe beizutragen, daß die Anteile der auf die EinwohnerGemeinden Damüls, Schnepfau, Schröcken und Warth um je einen Prozentpunkt zu verringern sind und der einzelnenAnteil der Gemeinde entfallendenAu um vier Prozentpunkte zu erhöhen ist.

(4) Der Aufwand nach den Abs. 2 und 3 ist nach dem Verhältnis der Verpflegstage vervielfacht wirdvon Insassen mit bzw. Hiebei sind die Beiträge zum Betriebsaufwand für das Krankenhaus und Altersheim getrenntohne gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und de rTagder Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegstag.

(5) Die Verbandsgemeinden haben dem Gemeindeverband auf Verlangen vierteljährlich im vorhinein Vorschüsse in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Beiträge gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1990

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