§ 36 K-MEKG 2002 § 36

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens dreizwei Monate dauern. Er ist in dem in § 35 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an eine Karenz der Mutter anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem in § 35 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu gebenmelden. Unbeschadet des AblaufesAblauf dieser FristFristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

(1) Die Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens dreizwei Monate dauern. Er ist in dem in § 35 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an eine Karenz der Mutter anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem in § 35 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu gebenmelden. Unbeschadet des AblaufesAblauf dieser FristFristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

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