§ 6 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören neun12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Au

drei5 Mitglieder

Gemeinde Damüls

ein1 Mitglied

Gemeinde Schnepfau

ein1 Mitglied

Gemeinde Schoppernau

zwei3 Mitglieder

Gemeinde Schröcken

ein1 Mitglied

Gemeinde Warth

ein1 Mitglied

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsausschusses sind von den Gemeindevertretungen jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen.

(4) Der Verwaltungsausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Stand vor dem 11.10.1985

In Kraft vom 19.09.1967 bis 11.10.1985

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören neun12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Au

drei5 Mitglieder

Gemeinde Damüls

ein1 Mitglied

Gemeinde Schnepfau

ein1 Mitglied

Gemeinde Schoppernau

zwei3 Mitglieder

Gemeinde Schröcken

ein1 Mitglied

Gemeinde Warth

ein1 Mitglied

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsausschusses sind von den Gemeindevertretungen jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen.

(4) Der Verwaltungsausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

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