§ 11 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Urkunden, durch(1) Dem Obmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die privatrechtliche Berechtigungen und VerpflichtungenSache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehobentätig zu werden, bedürfen der Unterschrift. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Obmannes sowie eines weiteren MitgliedesGemeindeverbandes.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darfGemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Stand vor dem 11.10.1985

In Kraft vom 19.09.1967 bis 11.10.1985

Urkunden, durch(1) Dem Obmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die privatrechtliche Berechtigungen und VerpflichtungenSache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehobentätig zu werden, bedürfen der Unterschrift. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Obmannes sowie eines weiteren MitgliedesGemeindeverbandes.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darfGemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

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