§ 69 Oö. GDG 2002 § 69

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom (von der) Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt (Auf Grund eines von der Disziplinaranwältin) Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende WirkungBeschuldigten bzw. Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim (bei der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.

(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn

1. die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder
2. der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
3. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(Anm.: LGBl.Nr 90/2013)

(5) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen oder

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom (von der) Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt (Auf Grund eines von der Disziplinaranwältin) Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende WirkungBeschuldigten bzw. Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim (bei der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.

(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn

1. die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder
2. der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
3. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(Anm.: LGBl.Nr 90/2013)

(5) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen oder

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

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