§ 15 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Heil- und PflegeanstaltenKrankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Heil- und PflegeanstaltenKrankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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