§ 16 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.

(2) Wenn der Gemeinde ein für die Unterbringung von Leichen geeigneter und nur hiefür bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zur Verfügung steht, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile desselben anordnen, dass jedeJede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen solchenfür die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen ist. In diesem Falle darf außerhalb

(3) Außerhalb eines solchen Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur mit Genehmigungnach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des BürgermeisterTodes aufgebahrt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Aufbahrung schutzwürdige Interessen, wie Sicherheit, Verkehr,Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, nicht verletzt werdenhat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietätgenannten Interessen erforderlich ist, isthat der Bürgermeister die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungennäheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu erteilenuntersagen. Die

(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier außerhalb eines solchen Raumes bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetzgelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.

(2) Wenn der Gemeinde ein für die Unterbringung von Leichen geeigneter und nur hiefür bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zur Verfügung steht, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile desselben anordnen, dass jedeJede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen solchenfür die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen ist. In diesem Falle darf außerhalb

(3) Außerhalb eines solchen Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur mit Genehmigungnach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des BürgermeisterTodes aufgebahrt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Aufbahrung schutzwürdige Interessen, wie Sicherheit, Verkehr,Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, nicht verletzt werdenhat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietätgenannten Interessen erforderlich ist, isthat der Bürgermeister die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungennäheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu erteilenuntersagen. Die

(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier außerhalb eines solchen Raumes bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetzgelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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