§ 17 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1*) Die Konservierung von Leichen bedarf einer Genehmigung des Bürgermeisters. Unter Konservierung ist die Anwendung von Verfahren zu verstehen, die geeignet sind, die Verwesung der Leiche hinauszuschieben.aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2009

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Konservierung zum Zwecke der Überführung (§ 20) erforderlich ist oder aus anderen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und dadurch weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sofern es zur Verhinderung von Missbräuchen und zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1*) Die Konservierung von Leichen bedarf einer Genehmigung des Bürgermeisters. Unter Konservierung ist die Anwendung von Verfahren zu verstehen, die geeignet sind, die Verwesung der Leiche hinauszuschieben.aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2009

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Konservierung zum Zwecke der Überführung (§ 20) erforderlich ist oder aus anderen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und dadurch weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sofern es zur Verhinderung von Missbräuchen und zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

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