§ 21 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16),

b)

die KonservierungEinsargung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen sowie als Sargausstattungen zugelassenen oder verbotenen Stoffe (§ 17§ 18),

c)

die EinsargungBeförderung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen zugelassenen oder verbotenen Stoffeder hiezu verwendeten Fahrzeuge (§ 18§ 19),

d)

die BeförderungÜberführung von Leichen, den Inhalt und die AusgestaltungForm der hiezu verwendeten FahrzeugeÜberführungsvermerke und Leichenpässe (§ 19§ 20),.

e) die Überführung von Leichen, den Inhalt und die Form der Überführungsvermerke und Leichenpässe (§ 20).

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16),

b)

die KonservierungEinsargung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen sowie als Sargausstattungen zugelassenen oder verbotenen Stoffe (§ 17§ 18),

c)

die EinsargungBeförderung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen zugelassenen oder verbotenen Stoffeder hiezu verwendeten Fahrzeuge (§ 18§ 19),

d)

die BeförderungÜberführung von Leichen, den Inhalt und die AusgestaltungForm der hiezu verwendeten FahrzeugeÜberführungsvermerke und Leichenpässe (§ 19§ 20),.

e) die Überführung von Leichen, den Inhalt und die Form der Überführungsvermerke und Leichenpässe (§ 20).

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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