§ 28 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Bestattungsanlagen sind

a)

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen,

b)

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen,

c)

Begräbnisstätten, das sind außerhalb eines Friedhofes befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Leichen oder zur Beisetzung einzelner Urnen.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, der bei durchschnittlicher Sterblichkeit und unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) für die Bestattung aller in der Gemeinde zu bestattenden Leichen ausreicht. Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als in der Gemeinde von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder deren Einrichtungen ein Friedhof für die Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt wird, die in der Gemeinde zu bestatten sind.

(3) Eine Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung einer Feuerbestattungsanlage verpflichtet, wenn in der Gemeinde die Zahl der Leichen, die bei durchschnittlicher Sterblichkeit für eine Feuerbestattung in Frage kommen, voraussichtlich so groß ist, dass ein Bedarf für die ständige Erhaltung einer solchen Anlage gegeben ist.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung mehrere Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Feuerbestattungsanlage zu verpflichten und zu diesem Zweck einen Gemeindeverband (§§ 94 und 96 des Gemeindegesetzes) zu bilden, wenn für diese Gemeinden zusammen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen.

(5) Die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen obliegt mit Ausnahme der im § 31 und im 2. und 3. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelten Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten.

(6) Unter Errichtung ist sowohl die Neuerrichtung einer Bestattungsanlage als auch die Erweiterung oder Umgestaltung einer bestehenden Bestattungsanlage zu verstehen.

(7) Unter Erhaltung ist die Instandhaltung einer Bestattungsanlage, die Anschaffung und Beistellung der Einrichtungen der Bestattungsanlage einschließlich der Beistellung des Personals zu verstehen, das zur Vornahme von Bestattungen und der sonstigen im Zusammenhang mit der Benützung der Bestattungsanlage vorzunehmenden Verrichtungen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.08.1996 bis 13.08.2009

(1) Bestattungsanlagen sind

a)

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen,

b)

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen,

c)

Begräbnisstätten, das sind außerhalb eines Friedhofes befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Leichen oder zur Beisetzung einzelner Urnen.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, der bei durchschnittlicher Sterblichkeit und unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) für die Bestattung aller in der Gemeinde zu bestattenden Leichen ausreicht. Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als in der Gemeinde von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder deren Einrichtungen ein Friedhof für die Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt wird, die in der Gemeinde zu bestatten sind.

(3) Eine Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung einer Feuerbestattungsanlage verpflichtet, wenn in der Gemeinde die Zahl der Leichen, die bei durchschnittlicher Sterblichkeit für eine Feuerbestattung in Frage kommen, voraussichtlich so groß ist, dass ein Bedarf für die ständige Erhaltung einer solchen Anlage gegeben ist.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung mehrere Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Feuerbestattungsanlage zu verpflichten und zu diesem Zweck einen Gemeindeverband (§§ 94 und 96 des Gemeindegesetzes) zu bilden, wenn für diese Gemeinden zusammen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen.

(5) Die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen obliegt mit Ausnahme der im § 31 und im 2. und 3. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelten Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten.

(6) Unter Errichtung ist sowohl die Neuerrichtung einer Bestattungsanlage als auch die Erweiterung oder Umgestaltung einer bestehenden Bestattungsanlage zu verstehen.

(7) Unter Erhaltung ist die Instandhaltung einer Bestattungsanlage, die Anschaffung und Beistellung der Einrichtungen der Bestattungsanlage einschließlich der Beistellung des Personals zu verstehen, das zur Vornahme von Bestattungen und der sonstigen im Zusammenhang mit der Benützung der Bestattungsanlage vorzunehmenden Verrichtungen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

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