§ 35 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Auflassung gilt die Beseitigung der gesamten Bestattungsanlage oder von Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die letzte Bestattung mindestens 20 Jahre zurückliegt, für die Aufrechterhaltung der Anlage kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht. Liegt die letzte Bestattung weniger als 20 Jahre, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab weniger als fünf Jahre zurück, so darf die Auflassung erst nach Umbettung der Leichen durchgeführt werden, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Die Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Auflassung gilt die Beseitigung der gesamten Bestattungsanlage oder von Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die letzte Bestattung mindestens 20 Jahre zurückliegt, für die Aufrechterhaltung der Anlage kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht. Liegt die letzte Bestattung weniger als 20 Jahre, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab weniger als fünf Jahre zurück, so darf die Auflassung erst nach Umbettung der Leichen durchgeführt werden, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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