§ 46 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Die Gebühr fürFür die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Vornahme einer Bestattung durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigtkann eine Bestattungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

Die Gebühr fürFür die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Vornahme einer Bestattung durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigtkann eine Bestattungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten