§ 28 K-GVG 2002

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2020 bis 31.12.9999
§ 28

Freiwillige Feilbietung

Die Bestimmungen der §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 26787a ff. des Außerstreitgesetzesder Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 11.12.2020

In Kraft vom 01.04.2004 bis 11.12.2020
§ 28

Freiwillige Feilbietung

Die Bestimmungen der §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 26787a ff. des Außerstreitgesetzesder Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

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