§ 34 K-GVG 2002 Strafbestimmungen

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;

b)

den Gegenstand, an dem ein Recht erworben worden ist, nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitraumes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt;

c)

in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb ändert;

d)

entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;

e)

trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt;

f)

dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt;

g)

den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt;

h)

zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst

a)

im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung;

b)

im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens.

(5) Über Berufungen gegen Strafbescheide entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.(entfällt)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;

b)

den Gegenstand, an dem ein Recht erworben worden ist, nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitraumes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt;

c)

in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb ändert;

d)

entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;

e)

trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt;

f)

dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt;

g)

den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt;

h)

zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst

a)

im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung;

b)

im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens.

(5) Über Berufungen gegen Strafbescheide entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.(entfällt)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.

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