§ 1 V-BSG (weggefallen)

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern§ 1 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen.

(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.

Stand vor dem 01.06.2025

In Kraft vom 25.08.1970 bis 01.06.2025
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern§ 1 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen.

(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.

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