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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die im Abs§ 2 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. 1 lit. f bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluss die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 25/2011
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(2) Die im Abs§ 2 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. 1 lit. f bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluss die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 25/2011