§ 3 V-BSG (weggefallen)

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden§ 3 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen.

(2) Antragsberechtigt sind

a)

physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,

b)

Agrargemeinschaften,

c)

Siedlungsträger (§ 9),

d)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).

(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind

a)

die Antragsteller,

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

Stand vor dem 01.06.2025

In Kraft vom 25.08.1970 bis 01.06.2025
(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden§ 3 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen.

(2) Antragsberechtigt sind

a)

physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,

b)

Agrargemeinschaften,

c)

Siedlungsträger (§ 9),

d)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).

(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind

a)

die Antragsteller,

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

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