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(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn
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(4) Bescheide gemäß Abs. 2 haben neben der Zuteilung der Rechte jedenfalls zu enthalten
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(5) Wenn die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben und dem Zweck des Gesetzes entsprechen, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn anstelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(7) Hat ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 nicht den Übergang von Rechten zum Inhalt, so hat die Behörde, wenn es zutrifft, mit Bescheid festzustellen, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen dem Zweck des Gesetzes entsprechen und Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein können (§ 2). Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(8) Die Beschaffung der zur Durchführung von bäuerlichen Siedlungsverfahren erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.
(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn
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(4) Bescheide gemäß Abs. 2 haben neben der Zuteilung der Rechte jedenfalls zu enthalten
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(5) Wenn die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben und dem Zweck des Gesetzes entsprechen, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn anstelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(7) Hat ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 nicht den Übergang von Rechten zum Inhalt, so hat die Behörde, wenn es zutrifft, mit Bescheid festzustellen, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen dem Zweck des Gesetzes entsprechen und Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein können (§ 2). Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.
(8) Die Beschaffung der zur Durchführung von bäuerlichen Siedlungsverfahren erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.