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(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Anschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 98 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 44/2013
(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Anschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 98 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 44/2013