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(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977