§ 11 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land Vorarlberg ist Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, aufgelösten „Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg“.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg im Jahr 2015 zu berichten.

(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

(5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts wegen vom Grundbuchsgericht so zu ändern, dass er zugunsten der Landesregierung lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015, 2/2017

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.03.2017

(1) Das Land Vorarlberg ist Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, aufgelösten „Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg“.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg im Jahr 2015 zu berichten.

(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

(5) Ist im Grundbuch gemäß § 8 Abs. 2 bei Inkrafttreten der Novelle nach § 13 Abs. 2 ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Agrarbezirksbehörde oder einer anderen Stelle einverleibt, ist dieser von Amts wegen vom Grundbuchsgericht so zu ändern, dass er zugunsten der Landesregierung lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015, 2/2017

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