§ 12 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds hat seine Aufgabe (§ 10) insbesondere zu erfüllen durch

a)

die Gewährung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen langfristigen Darlehen, von Zinsenzuschüssen und Beiträgen,

b)

den Erwerb und die Weiterveräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Rechten.

(2) Auf die Gewährung der Fondshilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds hat nähere Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe zu erlassen. Als Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfe ist insbesondere festzulegen, dass die zu fördernde Maßnahme im Einklang mit Landesraumplänen und Flächenwidmungsplänen oder, soweit solche Planungen nicht bestehen, mit den im Raumplanungsgesetz angeführten Raumplanungszielen steht. Die Richtlinien bedürfen der GenehmigungAlle durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie nicht rechtswidrigin diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufenGemeindeverwaltungsabgaben befreit.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977LGBl.Nr. 31/2015

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 11.08.1977 bis 31.12.2015

(1) Der Fonds hat seine Aufgabe (§ 10) insbesondere zu erfüllen durch

a)

die Gewährung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen langfristigen Darlehen, von Zinsenzuschüssen und Beiträgen,

b)

den Erwerb und die Weiterveräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Rechten.

(2) Auf die Gewährung der Fondshilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds hat nähere Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe zu erlassen. Als Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfe ist insbesondere festzulegen, dass die zu fördernde Maßnahme im Einklang mit Landesraumplänen und Flächenwidmungsplänen oder, soweit solche Planungen nicht bestehen, mit den im Raumplanungsgesetz angeführten Raumplanungszielen steht. Die Richtlinien bedürfen der GenehmigungAlle durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie nicht rechtswidrigin diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufenGemeindeverwaltungsabgaben befreit.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977LGBl.Nr. 31/2015

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