§ 7 K-BSG Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

(2) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren

a)

über alle tödlichen Dienstunfälle und über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

b)

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und die gemäß § 16 Abs. 5 von den Bediensteten gemeldet wurden.

(3) Die Dienstgeber haben der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Präventivfachkräften tödliche oderund sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommissionen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

(2) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren

a)

über alle tödlichen Dienstunfälle und über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

b)

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und die gemäß § 16 Abs. 5 von den Bediensteten gemeldet wurden.

(3) Die Dienstgeber haben der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Präventivfachkräften tödliche oderund sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommissionen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.

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