§ 14 V-BSG (weggefallen)

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 14 V-BSG (1weggefallen) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 25.08.1970 bis 31.12.2015
§ 14 V-BSG (1weggefallen) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.

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