§ 12 K-BSG Aufgaben und Beteiligung

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

die Organe der Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit den Organen der Bediensteten die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber, den Bedienstetenschutzkommissionen und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Präventivfachkräften zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei der zuständigen Bedienstetenschutzkommission die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie dürfen wegen der Ausübung dieses Amtes dienstlich nicht benachteiligt werden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Voraus anzuhören

a)

in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zu jeder Maßnahme, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit hat;

b)

zur Notwendigkeit der Heranziehung externer Präventivfachkräfte, zur Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Bediensteten sowie Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren in der Dienststelle;

c)

zur Ermittlung und Beurteilung der für die Dienstnehmer bestehenden Gefahren und die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle und zur Information der Bediensteten gemäß § 14;

d)

zu Informationen, die der Dienstgeber den Dienst- oder Arbeitgebern externer Bediensteter oder Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, übermittelt.

(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen:

a)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,

b)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung.

(5) Die Dienstgeber haben

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den

1.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle;

2.

Aufforderungen der zuständigen Bedienstetenschutzkommission gemäß §§ 48 f und

3.

Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, zu gewähren;

b)

den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 4 Abs. 2;

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährlicher Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;

c)

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

die Organe der Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit den Organen der Bediensteten die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber, den Bedienstetenschutzkommissionen und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Präventivfachkräften zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei der zuständigen Bedienstetenschutzkommission die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie dürfen wegen der Ausübung dieses Amtes dienstlich nicht benachteiligt werden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Voraus anzuhören

a)

in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zu jeder Maßnahme, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit hat;

b)

zur Notwendigkeit der Heranziehung externer Präventivfachkräfte, zur Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Bediensteten sowie Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren in der Dienststelle;

c)

zur Ermittlung und Beurteilung der für die Dienstnehmer bestehenden Gefahren und die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle und zur Information der Bediensteten gemäß § 14;

d)

zu Informationen, die der Dienstgeber den Dienst- oder Arbeitgebern externer Bediensteter oder Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, übermittelt.

(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen:

a)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,

b)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung.

(5) Die Dienstgeber haben

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den

1.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle;

2.

Aufforderungen der zuständigen Bedienstetenschutzkommission gemäß §§ 48 f und

3.

Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, zu gewähren;

b)

den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 4 Abs. 2;

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährlicher Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;

c)

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

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