§ 4 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, spätestens aber mit der Vollendung des 65§ 4 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen. Lebensjahres des Gemeindearztes. Es kann über das 65. Lebensjahr des Gemeindearztes hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, fortgesetzt werden, wenn dies nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Gemeindearztes schriftlich vereinbart wird.

(2) Vor Ablauf der Zeit kann das Vertragsverhältnis nur einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grunde gelöst werden.

(3) ls wichtiger Grund, welcher die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gemeindearzt

a)

unfähig ist, seine Aufgaben als Gemeindearzt zu erfüllen,

b)

durch Gründe, die in seiner Person liegen, länger als ein Jahr an der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist,

c)

die Vertragspflichten gröblich oder trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung beharrlich vernachlässigt,

d)

durch Verletzung der Gesetze, durch die Art seiner Lebensführung oder auf andere Weise das Vertrauen der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft verloren hat.

(4) Als wichtiger Grund, welcher den Gemeindearzt zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn

a)

der Gemeindearzt zur Erfüllung seiner Aufgaben unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann,

b)

die Gemeinde die Vertragspflichten beharrlich vernachlässigt.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, spätestens aber mit der Vollendung des 65§ 4 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen. Lebensjahres des Gemeindearztes. Es kann über das 65. Lebensjahr des Gemeindearztes hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, fortgesetzt werden, wenn dies nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Gemeindearztes schriftlich vereinbart wird.

(2) Vor Ablauf der Zeit kann das Vertragsverhältnis nur einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grunde gelöst werden.

(3) ls wichtiger Grund, welcher die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gemeindearzt

a)

unfähig ist, seine Aufgaben als Gemeindearzt zu erfüllen,

b)

durch Gründe, die in seiner Person liegen, länger als ein Jahr an der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist,

c)

die Vertragspflichten gröblich oder trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung beharrlich vernachlässigt,

d)

durch Verletzung der Gesetze, durch die Art seiner Lebensführung oder auf andere Weise das Vertrauen der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft verloren hat.

(4) Als wichtiger Grund, welcher den Gemeindearzt zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn

a)

der Gemeindearzt zur Erfüllung seiner Aufgaben unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann,

b)

die Gemeinde die Vertragspflichten beharrlich vernachlässigt.

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