§ 5 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
Ist der Gemeindearzt außerstande, eine geeignete Vertretung zu bestellen oder kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde, unbeschadet der ihr gegen den Gemeindearzt zustehenden Rechte, für eine Vertretung zu sorgen§ 5 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
Ist der Gemeindearzt außerstande, eine geeignete Vertretung zu bestellen oder kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde, unbeschadet der ihr gegen den Gemeindearzt zustehenden Rechte, für eine Vertretung zu sorgen§ 5 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

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