§ 91 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschafteinen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen;

3.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers vorgenommen werden. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine (n) Amtsarzt(-ärztin) der Bezirkshauptmannschaft oder eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschafteinen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen;

3.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers vorgenommen werden. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine (n) Amtsarzt(-ärztin) der Bezirkshauptmannschaft oder eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten