§ 6 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat eine Hebamme zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinde zu verpflichten (Gemeindehebamme), sofern der Hebammenbeistand in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist§ 6 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Hebammen gemäß Abs. 1 zu verpflichten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten für Gemeindehebammen sinngemäß.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Die Gemeinde hat eine Hebamme zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinde zu verpflichten (Gemeindehebamme), sofern der Hebammenbeistand in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist§ 6 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Hebammen gemäß Abs. 1 zu verpflichten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten für Gemeindehebammen sinngemäß.

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