§ 15 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 15

Unterweisung der Bediensteten

 

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen.

 

(2) Die Unterweisung muss erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

a)

vor Aufnahme des Dienstes,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

 

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Dienstbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und die Entstehung neuer Gefahren und den Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen erfassen.

 

(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Dienstanweisungen und sonstige Weisungen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 15

Unterweisung der Bediensteten

 

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen.

 

(2) Die Unterweisung muss erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

a)

vor Aufnahme des Dienstes,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

 

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Dienstbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und die Entstehung neuer Gefahren und den Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen erfassen.

 

(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Dienstanweisungen und sonstige Weisungen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.

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