§ 1 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.

(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012

Stand vor dem 18.12.2012

In Kraft vom 01.05.1973 bis 18.12.2012

(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.

(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten