§ 3 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, hatunbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.

(2) Jeder Abgeordnete Die Landtagsdirektion hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben. Diese hat ihmdem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 06.11.1984 bis 30.09.2007

(1) Jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, hatunbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.

(2) Jeder Abgeordnete Die Landtagsdirektion hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben. Diese hat ihmdem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

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