§ 26 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

2. Unterabschnitt

Besondere Arbeitsvorgänge

und Arbeitsplätze

§ 26

Bildschirmarbeit

 

(1) Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuereinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

 

(2) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass

a)

ausreichend Platz vorhanden ist und wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen möglich sind,

b)

eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist sowie Blendungen und Reflexe vermieden werden und

c)

nur Geräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen, und der Betrieb dieser Geräte zu keiner unzumutbaren Störung oder Gesundheitsgefährdung der Bediensteten, insbesondere durch Lärm, Wärme oder Strahlungen, führt.

 

(3) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

 

(4) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.

 

(5) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

2. Unterabschnitt

Besondere Arbeitsvorgänge

und Arbeitsplätze

§ 26

Bildschirmarbeit

 

(1) Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuereinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

 

(2) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass

a)

ausreichend Platz vorhanden ist und wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen möglich sind,

b)

eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist sowie Blendungen und Reflexe vermieden werden und

c)

nur Geräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen, und der Betrieb dieser Geräte zu keiner unzumutbaren Störung oder Gesundheitsgefährdung der Bediensteten, insbesondere durch Lärm, Wärme oder Strahlungen, führt.

 

(3) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

 

(4) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.

 

(5) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

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