§ 35 K-BSG Verordnungen über Arbeitsvorgänge,

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 32 mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse zu erlassen, insbesondere über

a)

die Gestaltung besonderer Arbeitsvorgänge,

b)

die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf Standsicherheit, Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Ergonomie, Überwachung und Schutz gegen Witterungseinflüsse,

c)

Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse und/oder Berufungserfahrung notwendig ist, den Nachweis dieser und die Anerkennung ausländischer Befähigungen.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 33 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:

a)

Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen sind,

b)

die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind,

c)

die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen,

d)

die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 34 mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über:

a)

jene Tätigkeiten, zu denen Jugendliche nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen herangezogen werden dürfen,

b)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, und

c)

die Information und die Unterweisung sowie die Überwachung der Gesundheit Jugendlicher.

(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 32 mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse zu erlassen, insbesondere über

a)

die Gestaltung besonderer Arbeitsvorgänge,

b)

die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf Standsicherheit, Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Ergonomie, Überwachung und Schutz gegen Witterungseinflüsse,

c)

Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse und/oder Berufungserfahrung notwendig ist, den Nachweis dieser und die Anerkennung ausländischer Befähigungen.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 33 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:

a)

Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen sind,

b)

die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind,

c)

die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen,

d)

die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 34 mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über:

a)

jene Tätigkeiten, zu denen Jugendliche nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen herangezogen werden dürfen,

b)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, und

c)

die Information und die Unterweisung sowie die Überwachung der Gesundheit Jugendlicher.

(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.

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