§ 9 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem UnvereinbarkeitsgesetzUnvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 06.11.1984 bis 17.07.2014

Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem UnvereinbarkeitsgesetzUnvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

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