§ 45 K-BSG Bedienstetenschutzkommission

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Die Kanzleigeschäfte der Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen:

a)

der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Sozialwirtschaft oder der Staatswissenschaft abgeschlossen haben;

b)

ein Mitglied muss das Studium der Medizin abgeschlossen haben und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweisen;

c)

ein Mitglied muss die Reifeprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben;

d)

ein Mitglied muss Mitglied der Personalvertretung sein.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. d steht der Zentralpersonalvertretung das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Zentralpersonalvertretung aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.

(4) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, ruht oder erlischt die Mitgliedschaft, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitgliedes.

(5) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied:

a)

seine Abberufung verlangt;

b)

trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Landeskommission nicht teilgenommen hat;

c)

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen;

d)

seine Pflichten als Mitglied der Bedienstetenschutzkommission sonst gröblich verletzt.

(7) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission erlischt

a)

im Falle der Abberufung (Abs. 6),

b)

mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe oder

c)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied neu zu bestellen.

(9) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Bedienstetenschutzkommission einzuberufen, wenn ein Mitglied dies unter Vorschlag eines Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bedienstetenschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(10) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

(1) Die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Die Kanzleigeschäfte der Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen:

a)

der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Sozialwirtschaft oder der Staatswissenschaft abgeschlossen haben;

b)

ein Mitglied muss das Studium der Medizin abgeschlossen haben und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweisen;

c)

ein Mitglied muss die Reifeprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben;

d)

ein Mitglied muss Mitglied der Personalvertretung sein.

(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. d steht der Zentralpersonalvertretung das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Zentralpersonalvertretung aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.

(4) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, ruht oder erlischt die Mitgliedschaft, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitgliedes.

(5) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied:

a)

seine Abberufung verlangt;

b)

trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Landeskommission nicht teilgenommen hat;

c)

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen;

d)

seine Pflichten als Mitglied der Bedienstetenschutzkommission sonst gröblich verletzt.

(7) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission erlischt

a)

im Falle der Abberufung (Abs. 6),

b)

mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe oder

c)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied neu zu bestellen.

(9) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Bedienstetenschutzkommission einzuberufen, wenn ein Mitglied dies unter Vorschlag eines Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bedienstetenschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(10) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

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